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    § 226 BGB
    Schikaneverbot
     
    Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
     
     

     
    Der setzt sich mit „LEBE wie du bist“ für Meinungsfreiheit, Akzeptanz, Vielfalt und Gleichberechtigung und gegen Diskriminierung und Ausgrenzung ein. Dieses Engagement wird um die Aktion gegen Hate Speech im Netz erweitert.
     
     
         
      Aktuell  
         
      Die Justizvertreter werden auch an dieser Stelle aufgefordert, endlich Recht und Ordnung verfassungsgemäß zu beherzigen ...

    Bis dahin wird gemäß Art. 20 Abs. 4 GG in Verbindung mit den §§ 32- 34 StGB Widerstand geleistet !!!
     
         
      Die "Rechtsanwälte" (Straftäter) der menschenverachtenden 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA (Weiche Waffe):  
         
      Dietmar Artzinger-Bolten  
         
      Dr. Daniel Thoma  
         
      Prof. Dr. Gordian N. Hasselblatt  
         
      Justizministerium des Landes NRW  
         
      Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Aus dieser Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch, daß sie selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein vom Gericht am Ende der Hauptverhandlung verkündetes Urteil ein Rechtsmittel - sei es zugunsten, sei es zuungunsten der Angeklagten - einzulegen ist.  
         
     

     
    Vorwort zum Grundgesetz

    "Insbesondere ist es Sache aller Gerichte, den Schutz im Einzelfall sicherzustellen."

    "Der Mensch, der bereit ist, seine Freiheit aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides verlieren.“

    "Denn Gleichgültigkeit und Passivität in Fragen der Menschen- und Freiheitsrechte sind Kennzeichen einer Diktatur."
     
    Grundgesetz
     
     
     
     

     

     

     

     

     

         
       
         
      Dietmar Artzinger-Bolten verstorben

    Zum Tod von Dietmar Artzinger-Bolten (82) erklärt Bernd Petelkau, Vorsitzender der CDU Köln sowie der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln:


    Bernd Petelkau (CDU)

    „Mit großer Betroffenheit haben wir vom Tod unseres hoch geschätzten und verdienten Parteimitglieds erfahren. Als CDU Köln und CDU-Fraktion sind wir Dietmar Artzinger-Bolten zu großem Dank verpflichtet. Er hat unsere Partei und die Arbeit unserer Fraktion über Jahrzehnte hinweg entscheidend mitgeprägt.
    Von 1975 bis 1994 war er Mitglied im Rat der Stadt Köln, von 1984 bis 1994 zudem Vorsitzender des Stadtentwicklungsausschusses. Außerdem gehörte er bis 1989 dem CDU-Fraktionsvorstand an. Nachdem er bereits Mitglied des Rings Christlich-Demokratischer Studenten war, trat er 1960 in die CDU ein. Von 1972 bis 1981 führte er darüber hinaus den Ortsverein Weiden-Lövenich.

    Dietmar Artzinger-Bolten hat sich während seiner politischen Laufbahn in einem herausragenden Maße für die Stadt Köln und ihre Bürgerinnen und Bürger eingesetzt. Nicht zuletzt für dieses außerordentliche Engagement wurde ihm im Juni 1986 von Oberbürgermeister Norbert Burger das Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland überreicht.

    Mit Dietmar Artzinger-Bolten verlieren wir einen treuen Wegbegleiter und überaus engagierten Menschen, der zeitlebens Verantwortung in Politik und Gesellschaft übernommen hat. Unsere Anteilnahme und unser tiefes Mitgefühl gelten seiner Frau, den Kindern und Angehörigen. Die CDU-Fraktion wird seiner in ihrer nächsten Sitzung gedenken. Wir werden Dietmar Artzinger-Bolten stets ein ehrendes Andenken bewahren.“
     
         
         
         
       
      Dietmar Artzinger-Bolten (CDU)  
         
      Dietmar Artzinger-Bolten (* 1940) ist ein deutscher Rechtsanwalt und ehemaliger Politiker der CDU. Bekannt wurde er als Präsident des 1. FC Köln in den Jahren 1987 bis 1991.

    Beruflich tätig als Rechtsanwalt, gehörte er in den Jahren 1975 bis 1994 dem Rat der Stadt Köln an. Von 1975 bis 1989 war er Mitglied des CDU-Fraktionsvorstandes. Von 1989 war Artzinger-Bolten Mitglied des Verwaltungsrates sowie des Kreditausschusses der Stadtsparkasse Köln. Seit dem Jahre 1986 engagierte sich Artzinger-Bolten im Vorstand des Kölner Haus- und Grundbesitzervereins von 1888.

    Im Winter 1986/87 befand sich der 1. FC Köln nach schweren Vorstandsquerelen und der Rücktrittsankündigung des Präsidenten Peter Weiand für April 1987 in einer Führungskrise. In dieser Situation wurde der bislang nicht in FC-Gremien vertretene Dietmar Artzinger-Bolten als Kandidat für die Präsidentschaft des Vereins vorgeschlagen und auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 3. April 1987 gewählt. Während seiner vierjährigen Amtszeit wurde der Fußballverein zweimal Deutscher Vizemeister, darüber hinaus erreichte er das Halbfinale des Europapokals und nahm 1991 am Pokalendspiel teil. In seine Zeit fällt die Entlassung des Erfolgstrainers Christoph Daum während der WM 1990 in Italien, sowie der Erhalt der bis dahin höchsten Transfersumme der Bundesligageschichte (14,5 Mio. DM) beim Verkauf von Thomas Häßler an Juventus Turin. Artzinger-Bolten wollte den Bundesligaklub in eine Aktiengesellschaft umwandeln und 1991/92 an die Börse bringen. Nach seinem Abtritt als Präsident 1991 war der Verein hoch verschuldet. Sein Nachfolger als Präsident des Domstadtklubs wurde Klaus Hartmann.

    Dietmar Artzinger-Bolten wurde 2005 mit dem Verdienstkreuz 1. Klasse des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet.
     
         
       
      Stadtrat.org  
         
     

     
    § 226 BGB
    Schikaneverbot
     
    Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
     
     

     
     
    Eingabe von Dr. Daniel Thoma
     

    Auszug:

    Logo des 1. FC Köln (Geißbocklogo), auf dem der Geißbock insofern abgewandelt wurde, als er in Richtung des Betrachters gedreht ist, dem Betrachter durch ein "Grinsen" die Zähne zeigt, eine Sonnenbrille trägt, in seinem rechten Huf scheinbar ein Kölschglas hält und mit dem linken Huf ein "Peace-Zeichen" zeigt, als auch die unter der Wortmarke "Hennes" bekannte "Comic-Figur" eines Geißbocks, auf dessen Trikot/T-Shirt das Geißbocklogo des 1. FC Köln abgebildet ist.
     
     

     
    § 226 BGB
    Schikaneverbot
     
    Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
     
     

     
    Prof. Dr. Gordian N. Hasselblatt
     

     
     

     
    § 226 BGB
    Schikaneverbot
     
    Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
     
     

     

     

                        Fighting for the truth in mind ...

                  
        Fighting for the (Pleasure-) Dom ...

                  
        This is where we going to start ...

                  
        Braveheart
     
     

     
    § 226 BGB
    Schikaneverbot
     
    Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
     
     

     

     

     

     

     

     
    § 32 Strafgesetzbuch BRD
    Notwehr

    (1)
    Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    (2)
    Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


    § 33 Strafgesetzbuch BRD
    Überschreitung der Notwehr

    Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.


    § 34 Strafgesetzbuch BRD
    Rechtfertigender Notstand

    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


    § 35 Strafgesetzbuch BRD
    Entschuldigender Notstand

    (1)
    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

    (2)
    Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.