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§ 226 BGB
Schikaneverbot |
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Die
Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur
den Zweck haben kann, einem anderen Schaden
zuzufügen. |
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Der
#effzeh
setzt sich mit „LEBE wie du bist“ für Meinungsfreiheit,
Akzeptanz, Vielfalt und Gleichberechtigung und gegen
Diskriminierung und Ausgrenzung ein. Dieses Engagement wird
um die Aktion
#blievfair
gegen Hate Speech im Netz erweitert. |
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Aktuell |
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Die Justizvertreter werden auch an
dieser Stelle aufgefordert, endlich Recht und Ordnung
verfassungsgemäß zu beherzigen ...
Bis dahin wird gemäß Art. 20 Abs. 4 GG in Verbindung mit
den §§ 32- 34 StGB Widerstand geleistet !!! |
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Die "Rechtsanwälte" (Straftäter) der
menschenverachtenden
1. FC Köln GmbH & Co. KGaA
(Weiche Waffe): |
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Dietmar
Artzinger-Bolten |
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Dr.
Daniel Thoma |
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Prof.
Dr. Gordian N. Hasselblatt |
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Justizministerium des Landes
NRW |
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Die Staatsanwaltschaft
hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur
Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Aus dieser
Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch, daß sie
selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein vom Gericht am
Ende der Hauptverhandlung verkündetes Urteil ein
Rechtsmittel - sei es zugunsten, sei es zuungunsten der
Angeklagten - einzulegen ist. |
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Vorwort zum Grundgesetz
"Insbesondere ist es
Sache aller Gerichte, den Schutz im Einzelfall
sicherzustellen."
"Der Mensch, der bereit ist, seine Freiheit
aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides
verlieren.“
"Denn Gleichgültigkeit und Passivität in Fragen der
Menschen- und Freiheitsrechte sind Kennzeichen einer
Diktatur." |
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Grundgesetz |
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§ 226 BGB
Schikaneverbot |
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Die
Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur
den Zweck haben kann, einem anderen Schaden
zuzufügen. |
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§ 226 BGB
Schikaneverbot |
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Die
Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur
den Zweck haben kann, einem anderen Schaden
zuzufügen. |
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Prof.
Dr. Gordian N. Hasselblatt |
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§ 226 BGB
Schikaneverbot |
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Die
Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur
den Zweck haben kann, einem anderen Schaden
zuzufügen. |
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Fighting for the truth in mind ...
Fighting for the (Pleasure-) Dom ...
This is where we going to start ...
Braveheart |
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§ 226 BGB
Schikaneverbot |
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Die
Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur
den Zweck haben kann, einem anderen Schaden
zuzufügen. |
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§
32 Strafgesetzbuch BRD
Notwehr
(1)
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht
rechtswidrig.
(2)
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 33
Strafgesetzbuch BRD
Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder
Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34
Strafgesetzbuch BRD
Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib,
Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die
Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig,
wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der
betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das
geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt
jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr
abzuwenden.
§ 35
Strafgesetzbuch BRD
Entschuldigender Notstand
(1)
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib
oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem
Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt
ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen,
namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem
besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr
hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn
der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr
hinzunehmen hatte.
(2)
Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach
Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den
Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. |
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